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Petition gegen die Bersteuerung von privatem Musikunterricht

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Zugeordnete Kategorien: Unterricht

Hermann Profilseite von Hermann, 18.09.2012, 19:11:28
Petition gegen die Bersteuerung von privatem Musikunterricht

Liebe Musikfreunde & Musikinteressierte,

die Bundesregierung plant privat erteilten Musikunterricht mit 19% >

Mehrwertsteuer zu belegen.

Diese Maßnahme würde wahrscheinlich das Aus für sehr
viele privaten

Unterrichtsangebote bedeuten, weil die Umsatzsteuer nicht von den bisher

erzielten Umsätzen abgeführt werden könnte, da sie bereits heute an der

Rentabilitätsgrenze arbeiten. Die Mehrwertsteuer müsste also auf die

bisherigen Unterrichtsgebühren aufgeschlagen werden, was wiederum dazu

führen würde, dass sich die allermeisten Eltern den Unterricht nicht

mehr leisten könnten oder leisten wollten.

Deshalb haben wir 2 Bitten an Sie:

1.) Bitte unterzeichnet die Onlinepetition an den Bundestag (Webseite

des Bundestages), die unter dem unten stehenden Link aufgerufen und bis

zum 20.09.2012 mitgezeichnet werden kann:

https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2012/_08/_01/Petition_26229.html

2.) Bitte leitet – unter BCC - diese Mail weiter, damit wir das Quorum

von 50.000 Mitzeichnern schaffen, die Petition öffentlich im Bundestag

behandelt wird und somit ein eindrucksvolles Signal an die Politik

setzen, dass diese Neuregelung der falsche Weg ist.

Herzliche Grüße

i.A.

Geige Profilseite von Geige, 18.09.2012, 20:59:53

Ich möchte dringend bitten, hier zu unterzeichnen!!!! 

Die MwSt. müsste von den Musiklehrern auf den Unterrichtspreis draufgeschlagen werden. D.h. eine plötzlicher rapider Preisanstieg im Privatmusikunterricht könnte für viele Familien denMusikunterricht nicht mehr tragbar machen.

Leider habe ich auch erst heute die Mail mit der Petition bekommen. Es sind leider die 50.000 Stimmen noch nicht zusammen und  der Termin läuft morgen ab

nce Profilseite von nce, 19.09.2012, 08:43:22

Doch, das Quorum steht - RA Werner hat uns gestern bestätigt, dass es inkl. der Offline-Unterschriften reicht. Weitere Unterschriften seien aber sinnvoll - das ganze Interview siehe hier ...

Geige Profilseite von Geige, 23.09.2012, 14:46:27
ganz so düster wird es wohl nicht werden. Privatmusiker fallen unter die Kleinunternehmer Regelung. D.h. bei einem bestimmten Umsatz muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden, es darf jedoch auch keine Vorsteuer gezogen werden. Genaueres dazu: http://www.ratgeber-steuer24.de/Kuenstler_und ... ung_fuer_Kleinunternehmer.html Das Problem betrifft eher private Musikschulen. Ein hiesiger Zusammenschluß mehrer Musiklehrer haben einen e.V. gegrundet und bleiben somit von der Umsatzsteuer befreit. Um diesen Status jedoch zu erlangen, mußten Auflagen erfüllt werden.
Anfenger Profilseite von Anfenger, 24.09.2012, 12:45:34

Die Kleinunternehmerregelung greift aber nur, wenn jemand dauerhaft unter 17.500 € pro Jahr bleibt. Wer einen nennswerten Teil seiner Lebenshaltungskosten damit verdienen will, liegt da natürlich drüber und rutscht in die Steuerpflicht. Den "normalen" Musiklehrer, der mit Unterricht sein täglich Brot verdient, würde das schon treffen.

Neuester Beitrag Tommok Profilseite von Tommok, 24.09.2012, 14:46:59

Die Gesetzesänderung wird nur die privaten Musikschulen betreffen, und auch diese (und damit auch die Freiberufler) vermutlich im Ergebnis NICHT.

 

Man wird sich weiterhin von der Ust befreien lassen können (was man aber auch ausdrücklich tun muss!), wenn man bestimmte Voraussetzungen erfüllt, die aber beim Instrumentalunterricht wohl allgemein als erfüllt angesehen werden.

 

Es geht um die Frage, ob der Unterricht prinzipiell einer Art beruflich relevanter Qualifikation im weiteren Sinne dient. Falls nicht (z.B. Surflehrer) wird Ust fällig, falls doch (musikalische Bildung) kann man (und können auch die privaten Musikschulen) sich weiterhin befreien lassen.

Konkret geht es um die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG.

Etwas genauer:

Wer freiberuflich Musikunterricht erteilt, kann sich nach § 4 Nr. 21 von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen, sofern sein Unterricht »auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß« vorbereitet.

An öffentlichen Schulen und Hochschulen sehen die Finanzämter diese Bedingung immer als erfüllt an. Wer dort unterrichtet, ist für die entsprechenden Honorare automatisch befreit.

Private Musikschulen müssen nachweisen, dass ihr Unterricht diese Bedingungen erfüllt. Haben sie eine solche Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 UStG, so gilt diese automatisch auch für die betreffenden Lehrkräfte. Ob es so eine Befreiung gibt, erfährt man im Sekretariat. Als Nachweis legt man der Steuererklärung dann die entsprechende Bescheinigung der Schule in Kopie bei.

Wer an einer Volkshochschule unterrichtet, die nicht nach § 4 Nr. 21, sondern als gemeinnützige Einrichtung nach § 4 Nr. 22 von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist, hat keine Befreiungsmöglichkeit – jedenfalls nicht für Hobbykurse.

Wer privaten Musikunterricht erteilt, muss sich von der zuständigen Landesbehörde bescheinigen lassen, dass sein Unterricht die oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Bescheinigung ist für das Finanzamt dann bindend.

 

(Zitat teilweise von www.clavio.de)

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